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Krisengebiete (Auslands-KV)

Für Krankheiten und Unfälle einschließlich ihrer Folgen sowie für Todesfälle während eines Auslandsaufenthaltes, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.

Bei einem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz längstens bis zum Ende des 7. Tages nach Bekanntgabe einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen kriegerischer Ereignisse oder innerer Unruhen, es sei denn, eine Ausreise ist unverschuldet und nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen.

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