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“Wechselkennzeichen (Kfz-Versicherung)”

Wechselkennzeichen können Sie bei uns nicht versichern.

Seit Juli 2012 können Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen in Deutschland zugelassen werden. Das Wechselkennzeichen kann sinnvoll sein, wenn zwei privat genutzte Fahrzeuge auf Sie zugelassen sind. Dazu zählen Pkw bis 8 Personen und Wohnmobile, Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Grundsätzlich mögliche Varianten sind:

  • PKW-PKW
  • PKW-Wohnmobil
  • PKW-Oldtimer
  • Oldtimer-Oldtimer
  • Wohnmobil-Wohnmobil
  • Oldtimer-Wohnmobil

Dies bedeutet: Die Fahrzeuge müssen in die gleiche Fahrzeugklasse fallen. Es ist daher nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu nutzen.

Wird ein Fahrzeug der Wechselflotte abgemeldet und bleibt dauerhaft nur noch das andere Fahrzeug angemeldet, kann das vollständige Wechselkennzeichen für das verbliebene Fahrzeug als Einzelkennzeichen weiterhin verwendet werden.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen (für Vorder- und Rückseite). Ein größeres, auswechselbares Teil, das für beide Fahrzeuge einer Wechselflotte genutzt wird sowie ein kleineres, jeweils am Fahrzeug fest anzubringendes Teil. Der am Fahrzeug fest angebrachte Kennzeichenteil enthält das TÜV-Siegel. Nur beide Teile zusammen bilden ein vollständiges Wechselkennzeichen.

Wechselkennzeichen bestehen aus maximal acht Zeichen, zuzüglich Trennstrich. Innerhalb einer Wechselflotte unterscheiden sie sich lediglich durch die letzte Ziffer. Die Wechselkennzeichen-Ziffern müssen nicht aufeinander folgende Zahlen sein.

Beispiel:
Kennzeichen 1. Fahrzeug
AB-XX 123-1
Kennzeichen 2. Fahrzeug
AB-XX 123-7

Fahrzeuge ohne vollständiges Wechselkennzeichen dürfen weder aktiv am Verkehr teilnehmen noch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein.

Für beide Fahrzeuge muss jeweils ein eigener Versicherungsvertrag geschlossen werden. Sie bezahlen für jedes Auto den ganz normalen Jahresversicherungsbeitrag, so wie bisher auch.

Die KFZ-Steuer wird für beide Autos verlangt.

Folgende Verstöße gelten bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen als Ordnungswidrigkeit:

  • Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne vollständiges Wechselkennzeichen
  • Führen eines Wechselkennzeichens zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug
  • Abstellen eines Fahrzeuges ohne vollständiges Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum
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