Der Versicherungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird.
Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.